Waffengesetz
Psychologische Gutachten nach dem Waffengesetz
Der Gesetzgeber verlangt seit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2003 von unter 25-jährigen Sportschützen/innen ein medizinisch-fachpsychologisches Zeugnis. Das Gesundheitsamt führt die notwendige Begutachtung auf die "persönliche Eignung" durch.
Eine fachpsychologische Untersuchung über die geistige Eignung ist bei Waffenbesitzern unter 25 Jahren automatisch vorgesehen, wenn großkalibrige Waffen erworben werden sollen. Die gesamte Begutachtung dauert vier bis fünf Stunden. Sie beinhaltet einen standardisierten Persönlichkeitstest und eine Exploration, also ein diagnostisches Gespräch zwischen Gutachter/in und Klient. Thema ist neben dem psychologischen Entwicklungsstand auch die Sozialanamnese, zum Beispiel der Zugang zu und Umgang mit Schusswaffen sowie der Umgang mit Normen und Werten.
Vor der Begutachtung müssen ausgefüllte Fragebögen des Klienten oder der Klientin, des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin, der Krankenkasse und der waffenrechtlichen Erlaubnisbehörde vorliegen.
Rechtliche Grundlagen
§ 6 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
§ 6 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
Nach § 4 Abs. 4 AWaffV darf innerhalb der letzten fünf Jahre zwischen dem Gutachter und dem Klienten kein Behandlungsverhältnis bestehen oder bestanden haben.